Kommentar und Anmerkungen - Version 1.0 - zum Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG):
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
Gegenstand des Gesetzes ist es, den Schutz vor Verwendungen für das olympische Emblem (nach § 1 Abs. 1 i. V. m. 2 die "5 Ringe", s. Anlage 1) und die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. 3) zu gewähren.
Das bezeichnete Emblem und die Bezeichnungen wurden gezielt für das OlympSchG ausgewählt, da sie mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig sind (BT-Drucks. 15/1669 -9-):
"Olympia" ist Bestandteil zahlreicher eingetragener Marken bzw. vorgenommener -anmeldungen. Laut DPINFO: 94 Stück (Stand 30.11.2005). "Olympia" ist demnach geläufig in der Jugendbewegungen ("JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA"), bri Misswahlen (Miss Olympia), Süßigkeiten, Spirituosen, Matratzen etc. Dies spricht insgesamt dafür, dass "Olympia" im Hinblick auf die mit den Spielen erbrachten Dienstleistungen oder/und Waren freihaltebedürftig sein kann bzw. ein absolutes Eintragungshindernis entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. insbesondere Nr. 3 MarkenG vorliegt. Diese Markenrechtlichen Makos, die auch dem Gesetzgebers bekannt waren, sollten mit dem OlympSchG überwunden werden - um die Olympiavergabe nach Deutschland zu überhaupt zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/1669 -8-)
Die nationale Intention war es also, die rechtliche Infrastruktur zu schaffen, um die olympischen Spiele nach Deutschland zu holen. Denn nach einer Leitlinie des IOC werden olympische Spiele nur noch an Länder vergeben, in denen ein gesetzlicher Rahmen vorhanden ist, der eine ausschließliche Vermarktung der o. g. Schutzgegenstände zugunsten des IOC bzw. des jeweiligen nationalen Komitees sicherstellt (bestätigend NOK-Anwalt R. A. Schäfer in Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, 21).
Das IOC bzw. NOK hat hauptsächlich seine Werbe- u. Sponsorenverträge im Auge, die nur hochpreisig bleiben können, wenn sichergestellt ist, dass sie exklusiv sind. So antwortete NOK-Anwalt R. A. Schäfer in einem Interview auf die Frage, ob das OlympSchG die Exklusivität der Olympia-Sponsoren gestärkt hat: "Der Schutz ist einzigartig... Ich bin mir ganz sicher, dass er dazu beitragen wird, die Verträge mit unseren Sponsoren aufzuwerten (Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, 21).
Als Zwischenergebnis soll das OlympSchG im nationalen Interesse stehen; vor allem soll es aber de facto den Belangen des IOC bzw. NOK - also einzelner private-rechtlicher Vereinigungen, welche die olympische Bewegung repräsentieren - entgegen kommen!
In letzterem Sinne gewährt dieser sondergesetzliche Schutz eine Handhabe gegen "Ambush-Marketing". Laut Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, 21, wurden von der NOK-"Taskforce Olympiaschutzgesetz" seit 15. Juli 2004 5.400 Einzelfälle überprüft. Und davon 163 Fälle als Ambush-Marketing, also Versuche, ähnlich dem Sponsoring beim Verbraucher eine Verbindung zwischen den eigenen Waren / Dienstleistungen und einem Großereignis wie einer Olympiade herzustellen, qualifiziert.
Aber auch in Anbetracht des OlympSchG - nur dieses war antragsgemäß Entscheidungsgrundlage - stellte das LG Darmstadt in dem Verfahren NOK ./ BAT (Gesch.-Nr. 14 O 744/04, Urteil v. 22.11.2005 - "Lucky Strike") u. a. fest, dass der Begriff "Olympia" Sprachbestandteil sei und somit keinen Schutz genießt.
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnung steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK) bzw. das Internationale Olympische Komitee (IOC)sind Inhaber des ausschließlichen Rechts betreffend die Verwertung und Nutzung der von dem Gesetz umfassten "Güter".
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
(2) Dritten ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
Vom OlympSchG umfasst sind:
- Das olympische Emblem (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2)
- Olympische Bezeichnungen (§§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 3)
Diese dürfen ohne Zustimmung der Schutzrechtsinhaber nicht im geschäftlichen Verkehr entsprechend § 3 Abs. 1 bzw. 2 genutzt werden. Diese Zustimmung ist ihrem Wesen nach als kostenpflichtige Lizenz zu sehen. "Im geschäftlichen Verkehr" entspricht dem Schutzumfang nach § 14 Abs. 2 MarkenG (BT-Drucks. 15/1669 -9-).
Eine Erweiterung wird bezüglich ähnlicher Embleme bzw. Bezeichnungen in § 3 Abs. 1 S. 2 bzw. § 3 Abs. 2 S. 2 festgelegt. Sofern Verwechslungsgefahr wegen dieser Ähnlichkeit vorliegt, ist ebenfalls eine Lizenzierung gefordert.
Die Anfügungen in § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Alt. 2 intendieren eine weitere Ausdehnung dessen: Auch nicht zwingend zur Verwechslung geeignete Embleme oder Bezeichnungen die lediglich eine gedankliche Verbindung zu "Olympia" anbieten und den Ruf oder die Wertschätzung der olympischen Bewegung zum Vorteil des Verwenders ausnutzten, sollen ebenfalls nur nach Genehmigung verwendbar sein. Eine lediglich gedankliche Verknüpfung ist bei jeder Verwendung der geschützten Güter wohl zumeist der Fall; exemplarisch der "Olympia-Teller" beim Griechen. Wie weit nach Vorstellung des NOK die Lizenzpflicht reichen soll, zeigt das Verfahren NOK ./. BAT ("Lucky Strike"):
Die verfahrensgegenständliche, vor den Sommerspielen in Athen geschaltete Werbung zeigt 5 Zigarettenschachteln - 3 oben, 2 unten. Alle angeleuchtet mit einem mittigen Lichtring und versehen mit der Überschrift "Die Ringe sind schon in Athen". Diese vermeintliche "Anlehnung an das olympische Thema" (Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, 21) nahm das NOK als Anlass, aus dem OlympSchG abzumahnen und vor dem LG Darmstadt zu klagen, obwohl die fünf Ringe des olympischen Emblems gar nicht verwendet wurden. Erst die vom Betrachter zu erbringende gedankliche Verknüpfung von Überschrift, Zahl, Anordnung der 5 Schachteln und der stilisierten Lichtkreise sollte nach Vorstellung der NOK-Juristen ausreichen, den Tatbestand der §§ 5, 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 1 möglicherweise zu verwirklichen!
Anders das LG Darmstadt, das verlangt, den Schutz der olympischen Symbole eng auszulegen. Die olympischen Begriffe seien gewohnter Sprachbestandteil bzw. die Ringe kultur- und menschheitsgeschichtliche Symbole. Auch daher steht es einer Verwendungserlaubnis, wie von den olympischen Verbänden gefordert, ablehnend gegenüber.
§ 3 Abs. 3 normiert Ausnahmen von dem Lizenzierungserfordernis: Berichterstattungen, Filme etc. bzw. die Werbung für solche werden, sofern urheberrechtlich geschützt, von der Genehmigungspflicht freigestellt und können olympische Embleme bzw. Begriffe nutzen.
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2. die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
Ein Verbotsanspruch durch das IOC / NOK ist ausgeschlossen, sofern eine lautere Nutzung i. S. der Nr. 1 und 2 vorliegt. § 4 entspricht weitestgehend § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG. Bezüglich § 23 Nr. 2 MarkenG sind auch Merkmale oder Eigenschaften juristischer und natürlicher Personen zu beachten, um z. B. Sportlern eine Eigenwerbung im Bereich der Lauterkeit zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/1669 - 11).
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee können in Fällen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.
Rechtsfolgen einer vom IOC / NOK nicht legitimierten Nutzung sind:
- Unterlassungsansprüche des IOC / NOK gegen den Verwender (§ 5 Abs. 1)
- Schadensersatzansprüche (§ 5 Abs. 2) für den Fall vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Verletzungshandlungen i. S. v. § 3
- Vernichtungsansprüche der Komitees nach § 6
Während die Unterlassungsansprüche (§ 5 Abs. 1) regelmäßig nur für die Zukunft Sinn machen, wird der Schadensersatzanspruch nach § 5 Abs. 2 auf Beseitigung der nicht legitimierten Verwendung i. S. v. § 249 Abs. 1 BGB gerichtet sein. Sodass hauptsächlich evtl. angefallene Abmahnkosten (2.500,00 - 10.000,00 EUR pro Verletzungsfall) und Lizenzgebühren zu ersetzen sein können.
Letztere sind mit mindestens 10.000,00 EUR für olympische Bezeichnungen bzw. 75.000,00 EUR für das olympische Emblem anzusetzen (GWA-Recherche, abgerufen a. 30.11.2005, 10.33 Uhr; Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, 21).
Die zivilrechtlichen Vernichtungsansprüche des § 6 sollen verhindern, dass die Verletzer nach einer evtl. Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erneut und entsprechend tätig werden - sprich diese Gegenstände erneut lizenzwidrig kennzeichnen und in den Verkehr bringen. Entsprechend dem Wortlaut des § 6 Satz 1 Hs. 2 müssen die erwähnten Voraussetzungen für die Ausnahme vom Vernichtungsgrundsatz kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 15/1669 -11-).
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Anschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Hier kommt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zur Anwendung (BT-Drucks. 15/1669 -11-).
Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Geschmacksmuster- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 8 gewährleistet den Bestandsschutz älterer Rechte, die in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen: Somit sind alle vermögenswerten Eigentumsrechte wie Marken-, Gebrauchsmuster- und Handelsrechte etc. gemeint. Und wohl auch Lizenzen bereits bestehender Markenrechte, nicht aber schuldrechtliche Verträge über die Nutzung olympischer Symbole, die nicht von den Berechtigten im Sinne von § 2 genehmigt wurden (BT-Drucks. 15/1669 -11-).
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen im Sinne von Absatz 1 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgericht einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Von der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 hat z. B. NRW in der KonzentrationsVO-Olympiaschutzgesetz-§ 9 OlympSchG Gebrauch gemacht. Demnach sind in erster Instanz folgende Landgerichte zuständig, sofern die Streitigkeiten nach dem 30.07.2004 anhängig geworden sind:
- LG Düsseldorf für den OLG-Bezirk Düsseldorf
- LG Bielfeld für die LG-Bezirke Bielefeld, Detmold, Münster, Paderborn
- LG Bochum für die LG-Bezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen
- LG Köln für den OLG-Bezirk Köln
§ 9 Abs. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das OlympSchG wurde am 31.03.2004 ausgefertigt (BGBl. 2004 I Nr. 14, S.480), verkündet aber am 06.04.2004 (a. a. O, S. 479).
Daher ist es nicht am 01.06.2004 (der Annahme sind Haupt/Schmidt in Büchting/Heussen, Becksches RA-Handbuch, 8. A., C 26, Rz. 87), sondern am 01.07.2004 insgesamt in Kraft getreten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Es ergeben sich folgende Ansatzpunkte für verfassungsrechtliche Bedenken gegen das OlympSchG:
I. Zunächst bezüglich dem Zustandekommen des Gesetzes:
Gegen das Gesetz wurden bereits im Gesetzgebungsverfahren erhebliche Bedenken geäußert:
In einer Stellungnahme monierte der Bundesrat, dass das Schutzniveau - insbesondere in Anbetracht vom § 3 Abs. 2 OlympSchG "unnötig hoch" ist (BT-Drucks. 15/1669 -13- Anlage 2).
Im Rahmen der Beratung im BT-Rechtsausschuss merkte die CDU/CSU-Fraktion u. a. an, dass mit dem OlympSchG "die Systematik der gesetzlichen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums durchbrochen" werden. Die FDP-Fraktion meldete gar "erhebliche rechtsstaatliche und rechtspolitische Bedenken" an, "da das Gesetz einseitig den Interessen des Internationalen und des Nationalen Olympischen Komitees diene" (Abgeordnetenbericht v. 10.12.2003, BT-Drucks. 15/2190, -3- III.)
Trotz dieser Bedenken wurde das Gesetz vom Bundesrat gebilligt und vom Bundestag beschlossen. Und zwar einstimmig aufgrund der Bewerbung Leipzigs als Olympiastandort (GWA v. 30.11.2005, 10.33 Uhr) - was auch das LG Darmstadt zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG veranlasste!
II. Auch die materielle Rechtmäßigkeit ist fraglich:
1. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3):
Das zuvor benannte gesetzgeberische Motiv lässt Zweifel aufkommen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde: Denn Normzweck ist de facto die Sicherung der olympischen Spiele für Leipzig (bestätigt durch d. Parl. StSekrin Ute Vogt, BT-Drucks. 15/66, 5659 (D).
Zudem ist die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) fraglich:
Die wirtschaftlichen Interessen der olympischen Komitees wurden offensichtlich bevorzugt!
Zum anderen wurde das Schutzsystem im Bereich IP durchbrochen: Während etwa das Patent- oder Markengesetz Innovationen oder geistige Kreationen honoriert, trifft dies beim OlympSchG auf die Kommerzialisierung, vor allem durch das IOC, zu.
Übertragen auf diesen - sachlich vergleichbaren und vom Gesetzgeber doch teilweise herangezogenen - Markenschutz (vgl. Komm. z. § 3 OlympSchG), stellt das OlympSchG auch einen Schutz für nahezu alle Waren- und Dienstleistungsklassen dar; was nach Markenrecht nicht zu halten wäre (§ 26 MarkenG).
Letztlich bestätigt auch diese Nichtbeachtung des Grundsatzes von der Einheit der Rechtsordnung die Zweifel an der (materiellen) Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG.
Jedenfalls liegt eine gesetzgeberische unsachgerechte Ungleichbehandlung der privaten Olympiavereinigung im Vergleich zu anderen privaten Rechtsträgern nahe (Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach dem von der Legislative auch zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz hat der Gesetzgeber wesentliche Kernbereiche selbst zu regeln.
Wenn die Legislative aber ein Gesetz erlässt, um weitere Schritte hin zu einer erfolgreichen Bewerbung in Richtung Olympia zu gehen und diese Normen nach den Forderungen des IOC verfasst, ist die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes mehr als fraglich. Die dringende Bitte von D. Parr (MdB/FDP) an das IOC und NOK, sich "als sensible Herren der Ringe" zu erweisen (BT-Drucks. 15/82, 7228 (B), bestätigt diese These ebenso, wie die "uferlose Weite" des gewährleisteten Schutzes - der ursprünglich sogar einen geringeren Umfang als der markenrechtliche Schutz gewähren sollte (BR-Drucks. 565/03).
2. Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG):
Das OlympSchG stellt auch in den Augen von NOK-Anwalt R. A. Schäfer ein "Einzelfallgesetz" dar, dass "in der deutschen Gesetzgebung sicherlich eine Ausnahme bleiben" wird (Deutsches Sport Marketing Partner Magazin November 2004, S. 21).
Fraglich ist aber, ob es damit auch ein verbotenes Einzelfallgesetz ist:
Nach dem Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1. S. 1 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein gelten und darf nicht auf den Einzelfall beschränkt sein. Ein Einzelfallgesetz liegt vor, wenn es im Hinblick auf einen zahlenmäßig beschränkten Anwendungsbereich nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Fälle generell anwendbar ist. Wobei es darauf ankommt, ob sich nach dem Tatbestand genau übersehen lässt, auf welche Zahl von Fälle das Gesetz Anwendung finden soll (BVerfGE 10, 234, 241).
Seinem Tatbestand nach findet das OlympSchG aber auf alle Verwender der geschützten olympischen Embleme und Begriffe Anwendung - und somit auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Bereits daher liegt mit dem OlympSchG kein verbotenes Einzelfallgesetz vor!
Resume: Das OlympSchG ist als verfassungswidrig einzuordnen. Die Klägervertreter haben bereits Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG Darmstadt bei dem zuständigen OLG in Frankfurt a. Main eingelegt. Letztlich wird aber erst eine konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Rechtssicherheit schaffen können.
Das olympische Symbol besteht aus fünf ineinander verschlungenen Ringen: blau, gelb, schwarz, grün und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts angeordnet sind. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden.